E-RECHNUNG

E-Rechnung in der Kfz-Werkstatt: Pflichten, Fristen und Umsetzung

Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Betrieb in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, auch eine Werkstatt, die selbst noch keine ausstellt. Das Ausstellen kommt gestaffelt: ab 2027 für Betriebe über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle übrigen. Diese CarsKeeper stellt E-Rechnungen im ZUGFeRD-Format aus und liest eingehende E-Rechnungen ein, im Nutzerpreis enthalten.

Stand: 19. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

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01 · DIE KURZE ANTWORT

Wer E-Rechnungen ausstellen muss

Ja, aber gestaffelt und nur im Geschäft mit anderen Unternehmen. Liegt Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 €, gilt die Ausstellungspflicht ab dem 1. Januar 2027. Alle übrigen Betriebe folgen am 1. Januar 2028. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen dauerhaft keine E-Rechnungen ausstellen. Empfangen muss sie dagegen jeder Betrieb, seit dem 1. Januar 2025 und ohne Ausnahme.

Definition

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten XML-Format nach EN 16931, das eine Software automatisch auslesen kann. Ein PDF per E-Mail zählt seit 2025 als „sonstige Rechnung“.

02 · DER STUFENPLAN

Fristen 2025, 2027 und 2028

Ab wannFür wenWas gilt
01.01.2025alle inländischen UnternehmenEmpfangspflicht, ausnahmslos, gilt bereits
bis 31.12.2026alle AusstellerPapier/PDF im B2B noch erlaubt (mit Zustimmung des Empfängers)
01.01.2027Vorjahresumsatz über 800.000 €Ausstellungspflicht
bis 31.12.2027Vorjahresumsatz bis 800.000 €Papier/PDF noch erlaubt (mit Zustimmung)
01.01.2028alle übrigenAusstellungspflicht, unabhängig vom Umsatz
dauerhaftKleinunternehmer § 19 UStGvom Ausstellen befreit, zum Empfang verpflichtet

Die meisten Kfz-Betriebe liegen unter der 800.000-€-Grenze und haben damit formal bis 2028 Zeit. Wer schon vorher umstellt, hat dafür eine ruhige Phase.

Weiterführend: Alle Fristen im Detail →

03 · DIE WERKSTATT SITZT AUF BEIDEN SEITEN

Betrifft die E-Rechnung auch Rechnungen an Privatkunden?

Nein. Die Pflicht gilt ausschließlich für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Die Rechnung an den Privatkunden, der seinen Golf abholt, bleibt unverändert als Papier oder PDF. Für eine Werkstatt ist genau diese Trennung entscheidend, weil beide Rechnungsarten täglich nebeneinander laufen.

Was Sie empfangen

Ihre Lieferanten sind selten klein. Teilegroßhandel, Reifenlieferant, Werkzeuggroßhändler und Prüforganisation liegen oft über der 800.000-€-Grenze und stellen zum 1. Januar 2027 um. Ab dann kommt XML in Ihr Postfach, und den strukturierten Teil müssen Sie acht Jahre unverändert aufbewahren.

Was Sie ausstellen

Auf der Ausgangsseite betrifft es Ihre gewerblichen Kunden, meist die mit den größten Beträgen:

  • Fuhrparks und Firmenwagenflotten
  • Leasinggesellschaften
  • Versicherungen bei Unfallinstandsetzung
  • Autohäuser, für die Sie Arbeiten übernehmen
  • Handwerksbetriebe mit Transportern

Rechnungen an Privatkunden bleiben wie bisher. Auch Betriebe mit vielen Privatkunden sollten umstellen, denn die höchsten Rechnungsbeträge gehen oft an Firmenkunden.

04 · WAS ES PRAKTISCH BEDEUTET

Folgen einer fehlenden E-Rechnung

Sie riskieren keine Strafe im engeren Sinne, aber drei Dinge passieren zuverlässig: Ihr Firmenkunde kann die Vorsteuer nicht sauber ziehen, seine Buchhaltung schickt die Rechnung zurück, und Sie warten auf Ihr Geld. In der Betriebsprüfung ist eine formell fehlerhafte Rechnung zusätzlich ein Ansatzpunkt.

Was als E-Rechnung zählt

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Definition eng: E-Rechnung ist nur ein strukturiertes Format nach EN 16931: XRechnung (reines XML) oder ZUGFeRD ab 2.0.1 (PDF mit eingebettetem XML). Ein normales PDF gilt als „sonstige Rechnung“. Bei ZUGFeRD ist zudem seit 2025 der XML-Teil maßgeblich: Weichen PDF und XML voneinander ab, zählt das XML.

Weiterführend: XRechnung oder ZUGFeRD: der Unterschied für Werkstätten →

05 · UMSETZUNG IN CARSKEEPER

E-Rechnungen mit CarsKeeper ausstellen

Wie bisher. Sie schreiben Ihre Rechnung aus dem Auftrag heraus; beim Abschließen erzeugt CarsKeeper den ZUGFeRD-Datensatz nach EN 16931, bettet ihn in das PDF ein und legt beides unveränderbar ab. Das läuft automatisch und ist im Nutzerpreis enthalten. Jede Rechnung aus CarsKeeper ist damit schon heute eine E-Rechnung.

Was die Pflicht verlangtWie CarsKeeper es löst
Strukturiertes Format nach EN 16931ZUGFeRD/Factur-X (EN 16931), in jedes Rechnungs-PDF eingebettet
Alle Pflichtangaben nach § 14 UStG im XMLAus Auftrag, Kunde und Fahrzeugakte übernommen
XML führend bei HybridrechnungenDas eingebettete XML ist die Quelle, das PDF nur die Ansicht
8 Jahre unveränderbare AufbewahrungAbgeschlossene Rechnungen sind unveränderlich, mit Prüfsumme und Änderungsprotokoll
Korrekturen als E-RechnungStornorechnung oder Rechnungskorrektur nach § 17 UStG, mit Bezug auf das Original
B2C weiterhin als PDFPrivatkunden bekommen das gewohnte PDF, das XML steckt unsichtbar darin

Die E-Rechnung ist im Preis enthalten. Sie kommt im ZUGFeRD-/Factur-X-Format (EN 16931), das auch XRechnung-Empfänger verarbeiten.

E-Rechnungen empfangen

CarsKeeper stellt E-Rechnungen im ZUGFeRD-Format aus und liest eingehende XRechnungen und ZUGFeRD-Rechnungen als Daten ein. Papier- und PDF-Belege werden fotografiert oder hochgeladen und ausgelesen. Eingangsrechnungen im Detail →

06 · ZEITPLAN

Der richtige Zeitpunkt für die Umstellung

Wenn Ihr Betrieb unter 800.000 € liegt, haben Sie bis zum 31. Dezember 2027 Zeit. Früher umzustellen lohnt sich trotzdem: Ihre Lieferanten stellen zum 1. Januar 2027 um. Wer vorher umstellt, lernt Empfang und Ausstellung nacheinander. Wer 2026 umstellt, hat im Januar 2027 nichts mehr zu tun.

  1. 01

    Heute

    Prüfen, ob eingehende E-Rechnungen ankommen und unverändert aufbewahrt werden. Das ist seit 2025 Pflicht.

  2. 02

    Bis Ende 2026

    Bei Firmenkunden E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang erfragen und im Kundenstamm hinterlegen.

  3. 03

    2027

    Ausgangsrechnungen an Firmenkunden auf E-Rechnung umstellen. Mit CarsKeeper ist das schon heute der Standard.

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Stand: August 2026 · Quellen: BMF-FAQ zur E-Rechnung, § 14, § 14b UStG, § 33 UStDV, EN 16931

Stand: 19. August 2026. Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Rechtslage ändert.

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